Das Honorar eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben.
Das RVG kennt drei Hauptarten von Gebühren: Rahmengebühren, Wertgebühren und Vergütungsvereinbarungen.
1. Rahmengebühren
Im gesamten außergerichtlichen Bereich des Zivil-, Verwaltungs-, und Strafrechts gelten sogenannte Rahmengebühren. Das heißt, der Rechtsanwalt bestimmt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens seine Gebühren.
2. Wertgebühren
Wertgebühren werden bei Streitigkeiten im gerichtlichen Bereich erhoben, insbesondere vor Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, dem Bundesgerichtshof, Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten. Sie sind in einer Tabelle des RVG vorgeschrieben. Durch dieses System lassen sich die Gebühren in Prozessen genau voraussagen.
Wie viele Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Bei einem Prozess sind neben den Rechtsanwaltskosten selbstverständlich noch die Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigenhonorare zu bedenken. In einem Zivilprozess muss der Unterlegene für die gesamten Prozesskosten aufkommen. Eine Ausnahme stellt allerdings das arbeitsgerichtliche Verfahren dar. Dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsanwaltsgebühren selbst.
3. Vergütungsvereinbarungen
Nach dem RVG können Rechtsanwälte mit ihren Mandanten auch Vergütungsvereinbarungen abschließen. Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht. Die Anwaltskosten sind damit unabhängig vom Streitwert. Vergütungsvereinbarungen empfehlen sich vor allem bei umfangreichen Beratungsmandanten, bei Strafsachen sowie bei ständigen Beraterverträgen.
Wichtiger Hinweis: Für gerichtliche Verfahren dürfen keine Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, die ein geringeres als das gesetzliche Honorar vorsehen.
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